Wir geben Welpen nur an Menschen ab, die sich verpflichten, eine Kastration ohne medizinische Notwendigkeit zu unterlassen.
Das Tierschutzgesetz gibt zum Thema Kastration eine klare Vorgabe:
Ein Eingriff ist immer nach tierärztlicher Indikation erlaubt. Das bedeutet, dass ein Tier keineswegs aus reiner Bequemlichkeit heraus kastriert werden darf. Der Tierarzt muss in jedem Einzelfall genau prüfen und zu seiner Sicherheit auch entsprechend dokumentieren, ob eine Erkrankung vorliegt, welche eine Kastration rechtfertigt, oder ob eine drohende Erkrankung durch die Kastration verhindert werden kann.
Hierzu ergänzend Auszüge aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG):
Nach § 1 TierSchG trägt der Mensch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf und hat dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es nach § 2 TierSchG tiergerecht ernähren, unterbringen und pflegen. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände geahndet werden (§ 17 und 18 TierSchG).
§ 6 TierSchG Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen eines Wirbeltieres verboten. Jedoch gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Nr.5). Kastrationen gelten im Tierschutzgesetz als Amputation.
Weitere Infos rund um das Thema Kastration gibt es unter diesem verlinkten Artikel von Martin Rütter.
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